AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Anlage 1 – Stand: 11.02.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Nordsee Photovoltaik GmbH, Große Mühlenwallstr. 29, 26603 Aurich (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden bezüglich des Verkaufs, der Lieferung sowie der Montage von Photovoltaiksystemen. (2) Diese Bedingungen finden sowohl auf Endverbraucher (§ 13 BGB) als auch auf gewerbliche Kunden (§ 14 BGB) Anwendung.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Sämtliche Angebote des Anbieters sind – sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet – unverbindlich und freibleibend. Informationen in Werbebroschüren, Webseiten oder Prospekten stellen keine verbindlichen Zusicherungen dar. (2) Auf Basis der Kundenanfrage erstellt der Anbieter ein verbindliches Individualangebot. (3) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Die Bestätigung des Auftragseingangs (z. B. via E-Mail) durch den Anbieter dokumentiert den Vertragsschluss. Ebenso gilt der Beginn der Ausführung der Leistungen als Annahme. (4) Sollten sich nach Vertragsschluss unvorhersehbare Änderungen ergeben, die die Kalkulationsgrundlage erheblich beeinflussen, behält sich der Anbieter ein Rücktrittsrecht vor. (5) Der genaue Umfang der Leistungen ergibt sich aus der detaillierten Produkt- und Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot. (6) Zusätzliche mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit; maßgeblich ist ausschließlich die schriftliche Fixierung im Vertrag. (7) Eine Stornierung nach Auftragserteilung ist möglich, zieht jedoch eine Bearbeitungs- und Bereitstellungspauschale in Höhe von 15 % der Brutto-Auftragssumme nach sich. Individuelle Prüfungen zur Vermeidung dieser Pauschale bleiben dem Anbieter vorbehalten. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Leistungspflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter übernimmt die Beratung, Bereitstellung und fachgerechte Montage der PV-Anlage innerhalb des vereinbarten Zeitfensters am Standort des Kunden. (2) Die technische Umsetzung erfolgt nach den aktuellen Regeln der Technik sowie den technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers. Die genaue Ausführungsart liegt im fachlichen Ermessen des Anbieters. (3) Nicht zum Standard-Leistungsumfang gehören – sofern nicht explizit aufgeführt – die Modernisierung von Zählerschränken, Anpassungen der Hauselektrik, die Einrichtung von Internetverbindungen oder die Bereitstellung von Netzwerkperipherie (z. B. Router) sowie Erdarbeiten. (4) Überschüssiges oder nicht verbautes Material verbleibt im Eigentum des Anbieters und wird nach Abschluss der Arbeiten wieder abgeholt.
§ 4 Pflichten und Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde garantiert, dass er Eigentümer der Immobilie ist oder über eine wirksame Einverständniserklärung des Eigentümers verfügt. Der elektrische Anschluss befindet sich auf dem gleichem Grundstück wie das Gebäude (2) Das Gebäude muss die statischen Voraussetzungen für eine PV-Anlage erfüllen. Der Kunde trägt die Verantwortung für notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz). (3) Besondere Dacheigenschaften (z. B. Bitumen/Pappdächer oder verklebte/geschraubte Ziegel) müssen vor Vertragsschluss gemeldet werden. (4) Der Kunde gewährleistet den freien Zugang zur Baustelle. Montageflächen und Technikräume (z. B. Keller) müssen frei zugänglich und besenrein sein und informiert bei Bohrungen/Wanddurchbrüchen über bestehende Rohrleitungen (5) Strom- und Wasseranschlüsse sowie Lagerflächen für Bauteile sind vom Kunden kostenfrei bereitzustellen. (6) Die bauseitige Elektroinstallation (insb. der Zählerschrank) muss den geltenden VDE- und TAB-Normen entsprechen. Bei Erneuerung des Hausanschlusskasten kann es zu zusätzliche Kosten durch den Energieversorger kommen – diese werden direkt mit dem Energieversorger abgerechnet (7) Für das Monitoring der Anlage muss der Kunde eine funktionierende Internetanbindung in Reichweite der Komponenten sicherstellen. (8) Erforderliche Termine zur Installation sind vom Kunden einzuhalten; bei Verhinderung ist rechtzeitig ein Ersatztermin zu vereinbaren. (9) Der Kunde stellt eine angemessene Menge an Ersatzdachziegeln für eventuell auftretende, unvermeidbare Schäden bereit. (10) Der Kunde verpflichtet sich zur Unterzeichnung aller für die Anmeldung und Inbetriebnahme notwendigen Dokumente und Vollmachten.
§ 5 Unvorhersehbare Anpassungen
(1) Zeigen sich während der Montage technische Erschwernisse, die trotz sorgfältiger Vorplanung nicht absehbar waren, kann eine Anpassung der Ausführung notwendig werden. (2) Über notwendige Änderungen wird der Kunde unverzüglich informiert. (3) Bei Abweichungen vom ursprünglichen Plan wird eine einvernehmliche Lösung (z. B. Preisminderung oder Kompensationsmaßnahmen) angestrebt.
§ 6 Durchführung der Arbeiten und Zutrittsrechte
(1) Der Anbieter ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer mit der Ausführung zu beauftragen. (2) Dem Montagepersonal ist der notwendige Zutritt zum Grundstück und zu den Räumlichkeiten zu gewähren. (3) Bauliche Eingriffe an der Dacheindeckung sind für die Montage systemimmanent. Geringfügige, technisch bedingte Begleitschäden an alten oder spröden Materialien gelten als akzeptiert. Sofern Ersatzziegel vorhanden sind, erfolgt eine fachgerechte Instandsetzung im Rahmen der Möglichkeiten. (4) Bei entsprechender technischer Ausstattung der Anlage kann im Falle eines Netzausfalls eine Notstromversorgung (Insellösung) bestehen. (5) Ertragsprognosen sind lediglich Schätzungen und hängen von externen, nicht beeinflussbaren Faktoren ab; sie sind daher unverbindlich.
§ 7 Verzug und Hindernisse
(1) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, wird ihm eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. (2) Kosten für Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, werden diesem in Rechnung gestellt. (3) Nach fruchtlosem Ablauf einer 14-tägigen Frist zur Herstellung der Montagebereitschaft kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten.
§ 8 Abnahme der Leistungen
(1) Nach Fertigstellung der Montage kann der Anbieter die förmliche Abnahme verlangen. (2) Etwaige Mängel müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich gerügt werden. (3) Mit der Inbetriebnahme übernimmt der Kunde die Betreiberverantwortung gemäß EEG und Marktstammdatenregister (MaStRV).
§ 9 Risikoübergang
(1) Das Risiko für Verlust oder Beschädigung geht mit der Anlieferung der Komponenten auf den Kunden über.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen Eigentum des Anbieters. (2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken zu versichern. Zugriffe Dritter sind dem Anbieter sofort zu melden.
§ 11 Mängelhaftung (Gewährleistung)
(1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelhaftung für die erbrachten Leistungen und Produkte.
§ 12 Haftungsbeschränkung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind. (3) Die Haftung für Personenschäden bleibt von diesen Beschränkungen unberührt.
§ 13 Rechtswahl und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.